§ 1
Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

(1) Der Verein führt den Namen patientenforum.at - Verein zur Förderung der Gesundheitspflege

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Graz und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich.

§ 2
Zweck

Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt Förderung der Gesundheitspflege, die Gesundheitsfürsorge, die Förderung der Selbsthilfe zur Bewältigung von Erkrankungen sowie die Erhöhung der Chancengleichheit medizinischer Betreuung durch die Verstärkung der Grundrechte der Informations- und Medienfreiheit.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der BAO.

§ 35 BAO. (1) Gemeinnützig sind solche Zwecke, durch deren Erfüllung die Allgemeinheit gefördert wird.
(2) Eine Förderung der Allgemeinheit liegt nur vor, wenn die Tätigkeit dem Gemeinwohl auf geistigem, kulturellem, sittlichem oder materiellem Gebiet nützt. Dies gilt insbesondere für die Förderung der Kunst und Wissenschaft, der Gesundheitspflege, der Kinder-, Jugend- und Familienfürsorge, der Fürsorge für alte, kranke oder mit körperlichen Gebrechen behaftete Personen, des Körpersports, des Volkswohnungswesens, der Schulbildung, der Erziehung, der Volksbildung, der Berufsausbildung, der Denkmalpflege, des Natur-, Tier- und Höhlenschutzes, der Heimatkunde, der Heimatpflege und der Bekämpfung von Elementarschäden.

§ 37 BAO. Mildtätig (humanitär, wohltätig) sind solche Zwecke, die darauf gerichtet sind, hilfsbedürftige Personen zu unterstützen.

VereinsRL 2001, RZ 53: Gemeinnützige Zwecke:
Fürsorge und Gesundheitspflege
Begünstigt ist die Kinder-, Jugend- und Familienfürsorge, die Fürsorge für alte, kranke oder mit körperlichen Gebrechen behaftete Personen sowie (ganz allgemein) die Gesundheitsfürsorge.

VereinsRL 2001, RZ 70: Gemeinnützige Zwecke:
Selbsthilfe
Die Tätigkeit von so genannten Selbsthilfegruppen zur Bewältigung von Behinderungen und Erkrankungen z.B. durch Beratung, Hilfestellung usw. kann als gemeinnützig angesehen werden.

VereinsRL 2001, RZ 85: Mildtätige Zwecke:
Betreuung
Die Betreuung von Kranken, Behinderten, Flüchtlingen, Süchtigen usw. durch persönliche Gespräche, Beratung und Hilfestellung, Unterstützung usw. ist mildtätig.

§ 3
Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

(1) Der Vereinszweck soll durch die in (2) und (3) angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden:

(2) Als ideelle Mittel dienen:

a) Herausgabe einer interaktiven Homepage im Internet einschließlich Content- und Feedback-Providing.
b) Archivierung von Beiträgen und Leserbriefen on- und offline.
c) Zusammenarbeit mit inländischen und ausländischen Organisationen und Körperschaften, die gleiche oder ähnliche gemeinnützige Zwecke, wie der Verein patientenforum.at - Verein zur Förderung der Gesundheitspflege verfolgen oder fördern.
d) Förderung und Verwaltung des Betriebes einer interaktiven Homepage unter der derzeitigen Domain patientenforum.at oder weiterer Domains nach den jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen, zur Schaffung einer breiteren Informations- und Meinungsvielfalt unter besonderer Berücksichtigung Erhöhung der Chancengleichheit medizinischer Betreuung.

(3) Die erforderlichen Mittel sollen aufgebracht werden durch:

a) Mitgliedsbeiträge;
b) Erträgnisse aus Veranstaltungen und vereinseigenen Unternehmungen;
c) Spenden, Sammlungen, sonstige Zuwendungen, Sponsoring- und Werbeverträge und Provisionserlöse;
d) Erbschaften, Vermächtnisse;
e) Förderungen aus öffentlicher Hand, Einlagen von Mitgliedern.

(4) Die Mittel des Vereines dürfen nur für die in der Satzung angeführten Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereines dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft erhalten. Bei Ausscheiden aus dem Verein und bei Auflösung des Vereines dürfen die Vereinsmitglieder nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinsamen Wert ihrer Sacheinlagen zurückerhalten, der nach dem Wert der Leistung der Einlagen zu berechnen ist. Es darf keine Person durch zweckfremde Verwaltungsausgaben oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4
Mitgliedschaft

(1) Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in ordentliche, interessierte und Ehrenmitglieder.

(2) Ordentliche Mitglieder sind jene in- und ausländischen physischen und juristischen Personen, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen und/ oder die Vereinstätigkeit vor allem durch Geld- oder sonstige vermögenswerte Zuwendungen und Leistungen fördern. Interessierte Mitglieder sind solche, die die Einrichtungen und Betätigungen des Vereines durch Zahlung eines Mitgliedsbeitrages begünstigt in Anspruch nehmen. Ehrenmitglieder sind jene in und ausländischen physischen und juristischen Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.

§ 5
Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereines können alle physischen sowie juristischen Personen werden.

(2) Über die Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

(3) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.

(4) Die Aufnahme von interessierten Mitgliedern erfolgt durch Annahme der Bezahlung des Jahresmitgliedsbeitrages.

5) Vor Konstituierung des Vereines erfolgt die vorläufige Aufnahme von Mitgliedern durch die (den) Proponenten. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Konstituierung des Vereines wirksam.

§ 6
Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod einer physischen Person oder Auflösung einer juristischen Personen oder durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluß aus dem Verein.

(2) Der freiwillige Austritt kann nur mit 31.12. jeden Jahres erfolgen. Er muß dem Vorstand mindestens 3 Monate vorher mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam.

(3) Der Ausschluß eines Mitgliedes aus dem Verein kann von der Generalversammlung wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.

(4) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den in (3) genannten Gründen von der Generalversammlung auf Antrag des Vorstandes beschlossen werden.

§ 7
Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines, fallweise gegen Entgelt teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereines zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen Mitgliedern zu.

Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.

Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen.

Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.

Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.

(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die interessierten Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der vom Vorstand jährlich beschlossenen Höhe verpflichtet.

§ 8
Vereinsorgane

Organe des Vereines sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis 13), die Geschäftsführung (§ 14), die Rechnungsprüfer (§ 15) und das Schiedsgericht (§ 16).

§ 9
Die Generalversammlung

(1) Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet alle zwei Jahre statt.

(2) Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf

a. Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung,
b. schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder,
c. Verlangen der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG),
d. Beschluss der/eines Rechnungsprüfer/s (§ 21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG, § 11 Abs. 2 dritter Satz dieser Statuten),
e. Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators (§ 11 Abs. 2 letzter Satz dieser Statuten)

binnen vier Wochen statt.

(3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand (Abs. 1 und Abs. 2 lit. a – c), durch die/einen Rechnungsprüfer (Abs. 2 lit. d) oder durch einen gerichtlich bestellten Kurator (Abs. 2 lit. d).

(4) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail einzureichen.

(5) Gültige Beschlüsse - ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung - können nur zur Tagesordnung gefaßt werden.

(6) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes ordentliches Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.

(7) Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder bzw. ihrer Vertreter (Abs. 6) beschlussfähig. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig. so findet die Generalversammlung 30 Minuten später mit derselben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig ist.

(8) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel qualifizierter Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut geändert wird oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen der qualifizierten Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Obmannes den Ausschlag.

(9) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, in dessen Verhinderung ein von ihm bestimmter Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

§ 10
Aufgabenkreis der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

a) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
b) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereines;
Beschlussfassung über den Voranschlag;
Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer;
c) Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer;
Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein;
Entlastung des Vorstands;
d) Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge für interessierte Mitglieder;
e) Erstellung und Änderung der Geschäftsordnung des Vereines;
f) Ausschluß eines Mitgliedes (§ 6 Abs.3);
g) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen, insbesondere (nach Vorlage des aktuellen Rechnungsabschlusses und des aktuellen Voranschlages sowie des Berichtes gemäß § 12 Abs.1 lit. g durch den Vorstand):

1.) Entscheidung über Investitionen in vereinseigene Unternehmungen, sofern die Investitionssumme ein Viertel des bestehenden Vereinsvermögens übersteigt;

2.) Entscheidung über Grundsatzfragen der Verwendung von Unternehmensüberschüssen zur Verwirklichung der Vereinsziele;

3.) Entscheidung über die Gründung. Einstellung und Ausgliederung eines vereinseigenen Unternehmens.

§ 11
Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus 2 Mitgliedern (dem Obmann und dem Kassier).

(2) Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.

(3) Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt 2 Jahre. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.

(4) Der Vorstand wird vom Obmann, oder von jedem sonstigen Vorstandsmitglied schriftlich oder mündlich einberufen.

(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.

(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Obmannes den Ausschlag.

(7) Den Vorsitz führt der Obmann, bei dessen Verhinderung obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten, anwesenden Vorstandsmitglied.

(8) Die Funktion jedes Vorstandsmitgliedes erlischt durch Tod (bei juristischen Personen durch deren Auflösung), durch Beendigung der Mitgliedschaft (Austritt oder Ausschluß, § 6 Abs 2 und § 6 Abs.3) und durch den Ablauf der Funktionsperiode (§ 11 Abs. 3) und Rücktritt (§ 11 Abs. 10).

(9) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstandes bzw. Vorstandsmitgliedes in Kraft.

(10) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Mit dem Rücktritt als Vorstandsmitglied ist nicht der Verlust der Mitgliedschaft verbunden.

§ 12
Aufgabenkreis des Vorstandes

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

a) Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis;

b) Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses; Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss;

c) Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den Fällen des § 9 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a – c dieser Statuten;

d) Verwaltung des Vereinsvermögens; dieses ist vom Vorstand mit aller Sparsamkeit und nur für die Erreichung mittelbarer und unmittelbarer Vereinszweckes einzusetzen und zu verwalten;

e) Aufnahme von Vereinsmitgliedern;

f) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereines

g) Bericht über die Verwendung von Unternehmenserträgen bzw. erforderliche Nachschüsse und Investitionen im Bereich des Vereinsunternehmens an die Generalversammlung;

h) Entwicklung der Geschäftsführungsrichtlinien für die Unternehmung;

i) Geschäftsführung des Unternehmens im Sinne bestehender Generalversammlungsbeschlüsse und der Statuten;

j) Einsetzung eines Geschäftsführungsvorstandes (§ 14 Abs 2);

k) Bestellung von Prokuristen, Generalhandlungsbevollmächtigten und sonstigen, der Bestellung durch den Vorstand vorbehaltenen Handlungsbevollmächtigten für das Vereinsunternehmen.

(2) Der Verein kann durch eine eigene Geschäftsordnung weitere Regelungen zu dieser Satzungsbestimmung treffen, die aber nicht zwingend der Satzung vorbehalten sind. Zuständig zur Erstellung und Abänderung der Geschäftsordnung ist die Generalversammlung.

§ 13
Besondere Obliegenheiten des Obmannes

(1) Der Obmann vertritt den Verein nach außen gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied, das bei vermögenswerten Dispositionen der Kassier zu sein hat. Sonstige rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein zu vertreten, können ausschließlich von diesen Funktionären erteilt werden. Zur passiven Stellvertretung des Vereines ist jedes Vorstandsmitglied alleine berechtigt. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstands-mitgliedern und dem Verein bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung aller übrigen Vorstandsmitglieder, die auch im Rundweg (ohne Einberufung der Generalversammlung) eingeholt werden kann. Wird ein Geschäftsführungsvorstand bestellt, so sind die Geschäftsführer vom Obmann und Kassier mit den erforderlichen Vollmachten auszustatten. Der Obmann führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand. Bei Gefahr im Verzug ist er berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

(2) Der Verein trifft durch eine eigene Geschäftsordnung weitere Regelungen zu dieser Satzungsbestimmung, die aber nicht zwingend der Satzung vorbehalten sind. Zuständig zur Erstellung und Abänderung der Geschäftsordnung ist die Generalversammlung.

§ 14
Die Geschäftsführung

(1) Hält es der Vorstand insbesondere im Hinblick auf die Größe und Bedeutung des Vereines und der den Vereinszwecken untergeordneten Unternehmen für geboten, so ist zu dessen Führung aus dem Gesamtvorstand ein Geschäftsführungsvorstand einzusetzen. Er besteht aus mindestens einem Vorstandsmitglied und höchstens der Hälfteanzahl der Vorstandsmitglieder.

(2) Der Geschäftsführungsvorstand ist Teil des Gesamtvorstandes und unterliegt daher den in diesen Statuten und in der Geschäftsordnung für den Vorstand geltenden Regelungen, soweit für den Geschäftsführungsvorstand keine besonderen Bestimmungen getroffen sind. Der Verein kann durch eine eigene Geschäftsordnung weitere Regelungen zu dieser Satzungsbestimmung treffen, die aber nicht zwingend der Satzung vorbehalten sind (siehe 13 Abs. 2).

(3) Bei Auswahl der Mitglieder des Geschäftsführungsvorstandes (Geschäftsführer) ist auf hinreichende fachliche Eignung, auf berufliche Erfahrung und Verlässlichkeit zu achten.

(4) Dem Geschäftsführungsvorstand obliegt die Durchführung aller zum Betrieb des Vereines und vereinseigener Unternehmungen gehörenden Geschäfte. Die Geschäftsführer sind vom Obmann (sofern dieser nicht selbst Geschäftsführer ist) mit den erforderlichen Vollmachten auszustatten. Die Erteilung der Prokura, Generalvollmacht und sonstiger dem Gesamtvorstand vorbehaltener Vollmachten erfolgen durch diesen selbst.

(5) Der Geschäftsführungsvorstand hat die Unternehmensrichtlinien des Gesamt-vorstandes und die einschlägigen Generalversammlungsbeschlüsse zu befolgen, die kaufmännischen Bücher zu führen, die Bilanzen zu erstellen, dem Vorstand, der Generalversammlung und den Rechnungsprüfern die gewünschten Auskünfte zu erteilen, im Bedarfsfalle aber auch rechtzeitig auf Unregelmäßigkeiten und Statutenwidrigkeiten hinzuweisen. Alle Aufgaben sind mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes wahrzunehmen.

(6) Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so ist die Geschäftsführung nach dem Prinzip der Gesamtgeschäftsführung tätig. Werden mehrere Geschäftsführer bestellt, bestimmt der Gesamtvorstand einen Vorsitzenden. Sofern der Geschäftsführung keine Geschäftsordnung vorgeschrieben wird, bestimmt sie darüber selbst.

(7) Ist kein Geschäftsführungsvorstand bestellt, so obliegen die Aufgaben der Unternehmensführung dem Vorstand. In diesem Falle sind die für die Geschäftsführung geltenden Grundsätze sinngemäß für den Vorstand beachtlich; der Vorstand hat die Qualifikationserfordernisse für die Bestellung der Geschäftsführung in solchen Fällen sinngemäß selbst zu beachten.

§ 15
Rechnungsprüfer

(1) Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.

(2) Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.

(3) Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.

§ 16
Das Schiedsgericht

(1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.

(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.

(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

§ 17
Auflösung des Vereines

(1) Die freiwillige Auflösung kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

(2) Diese Generalversammlung hat auch - sofern Vereinsvermögen vorhanden ist über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Liquidator zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt. Ist eine solche Organisation nicht zu finden, ist das Vermögen einem anderen, ausschließlich gemeinnützigen Rechtsträger zu übereignen.

 

 

  Vereinsstatuten

Die Vereinsstatuten und die rechtliche Zulässigkeit der Homepage wurden von der Rechtsanwaltskanzlei Dr. Lindmayr, Dr. Bauer, Dr. Secklehner (Rechtsanwalts-OEG: Liezen -Windischgarsten) durch Dr. Michael Bauer im Frühjahr 2004 erstellt bzw. geprüft.

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