entnommen von www.patientenrecht.at am 3.7.2005:


Der Rechtsträger der Krankenanstalt hat dafür zu sorgen, dass die Patienten über ihre Rechte und deren Durchsetzung in der Krankenanstalt schriftlich informiert werden.
In jeder Krankenanstalt ist den Patienten eine Person oder Stelle bekannt zu geben, die ihnen für Informationen, Anregungen oder Beschwerden zur Verfügung steht.
Der Rechtsträger der Krankenanstalt hat die Patienten über die Wiener Patientenanwaltschaft zu informieren.

 

Die in der Praxis drei wichtigsten Rechte der Patienten sind:

>> Recht auf Einsicht in die Krankengeschichte

>> Recht auf "Aufklärung"

>> Recht auf sorgfältige medizinische Behandlung "lege artis"

 

 

Recht auf Einsicht in die Krankengeschichte

Zur Frage der Berechtigung des Patienten auf Einsicht in die vom Arzt oder vom Krankenhaus geführte Krankengeschichte kann - neben dem Verweis auf die ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (OGH), beispielsweise vom 25.05.1984, 1 Ob 550/84 oder ÖJZ 1983/182 - einfachheitshalber der § 51 Abs. 1, erster Satz und Abs. 3 Ärztegesetz zitiert werden:

Dokumentationspflicht und Auskunftserteilung

§ 51. (1) Der Arzt ist verpflichtet, Aufzeichnungen über jede zur Beratung oder Behandlung übernommene Person, insbesondere über den Zustand der Person bei Übernahme der Beratung oder Behandlung, die Vorgeschichte einer Erkrankung, die Diagnose, den Krankheitsverlauf sowie über Art und Umfang der beratenden, diagnostischen oder therapeutischen Leistungen einschließlich der Anwendung von Arzneispezialitäten und der zur Identifizierung dieser Arzneispezialitäten und der jeweiligen Chargen im Sinne des § 26 Abs. 8 des Arzneimittelgesetzes, BGBl. Nr. 158/1983, erforderlichen Daten zu führen und hierüber der beratenen oder behandelten oder zu ihrer gesetzlichen Vertretung befugten Person alle Auskünfte zu erteilen.

(3) Die Aufzeichnungen sowie die sonstigen der Dokumentation im Sinne des Abs. 1 dienlichen Unterlagen sind mindestens zehn Jahre aufzubewahren.

Dieses Recht auf Einsicht in die Krankenunterlagen des Arztes bzw. der Krankenanstalt wird als eine sich bereits aus dem abgeschlossen Behandlungsvertrag ergebende Nebenpflicht gesehen. Dieser Anspruch gehört mittlerweile zu den allgemein anerkannten Patientenrechten und liegt nach der Rechtsprechung des OGH (u.a. in SZ 57/98) nicht nur während, sondern auch nach Abschluß der Behandlung vor. Nur aufgrund des sogenannten "therapeutischen Vorbehalts ", d. h. wenn die Einsicht in den Krankenbericht für den Patienten schädlich wäre, kann es zeitlich und/oder umfänglich eingeschränkt werden.

Wird dem Patienten die Einsicht von dem Arzt/Krankenhausträger verweigert, so kann das Einsichtsrecht prozessual mit einer Editionsklage nach Art. XLIII EGZPO durchgesetzt werden.

Das Recht des Patienten auf Einsicht in seine Krankengeschichte umfaßt unbestritten auch das Recht auf Herstellung von Kopien der Krankengeschichte.

>> zurück

 

Recht auf "Aufklärung"

Die ärztliche Aufklärungspflicht ist eine den behandelnden Arzt treffende Pflicht, den Patienten über 

  • seinen Krankheitszustand, 

  • das Wesen, den Umfang und die Durchführung der ärztlicherseits geplanten Behandlungsschritte, 

  • die Grundsätze möglicher Behandlungsalternativen sowie 

  • sämtliche im Zusammenhang mit der Behandlung möglicherweise auftretenden Komplikationen

aufzuklären. Es handelt sich hierbei um die Unterteilung in

  • Diagnoseaufklärung, 

  • Verlaufsaufklärung und

  • Risikoaufklärung.

Der Umfang der in diesen Untergruppen jeweils vorzunehmenden Aufklärung ist stets im Einzelfall zu beurteilen und soll dem Patienten die Möglichkeit geben, sein verfassungsrechtlich gewährleistetes Selbstbestimmungsrecht auszuüben, d. h. der Patient besitzt auch im Krankheitsfall die Verfügungshoheit über seinen eigenen Körper und kann sohin nur voll aufgeklärt (im Bewußtsein sämtlicher mit dem Eingriff in Zusammenhang stehenden Behandlungsrisiken sowie allfälliger Behandlungsalternativen) in die Behandlung einwilligen.

Mißachtet der behandelnde Arzt das Gebot zur Aufklärung seines Patienten, verstößt er gegen eine seiner vertraglichen Sorgfaltspflichten, wodurch die Behandlung insgesamt rechtswidrig wird, sodass er sich - wie bei einem tatsächlichen Behandlungsfehler - dem Vorwurf eines solchen aussetzt. 

Gerade in den letzten Jahren hat die ärztliche Aufklärungspflicht - und demgemäß die ärztliche Haftung aufgrund deren Verletzung - stark an Bedeutung zugenommen. Dies vor allem aufgrund der österreichischen Rechtsprechung, wonach bei Verletzung der Aufklärungspflicht nicht "der Behandlungsfehler als solcher", sondern lediglich die Tatsache, dass "der Patient bei ordentlicher Aufklärung dieser Behandlung nicht zugestimmt hätte", bewiesen werden muss.

Dennoch empfehlen wir für den Fall einer solch vermuteten Aufklärungspflichtverletzung dringend den Rechtsbeistand Ihres Vertrauens aufzusuchen, da im Zusammenhang mit der Behauptung einer Aufklärungspflichtverletzung unzählige im folgenden beispielhaft aufgezählten Punkte zu beachten sind:

  • Aufklärungsadressat,

  • Aufklärungsform (Alter der Patienten, Formulare, Hilfsmittel, Schriftform),

  • Aufklärungsgespräch (Zweck, Zeitpunkt),

  • Aufklärungspflichtiger im arbeitsteiligen Behandlungsverfahren,

  • Aufklärungsumfang (bei neuartigen Behandlungsmethoden, im Bezug auf typische Eingriffsrisiken, bei explizitem Aufklärungswunsch bzw. Aufklärungsverzicht, bei vitaler Indikation, therapeutisches Privileg, Diagnose-, Verlaufs-, Risiko- und Selbstbestimmungsaufklärung)

>> zurück

 

Recht auf sorgfältige medizinische Behandlung "lege artis"

"eine sorgfältige medizinische Behandlung nach dem jeweiligen Stand der ärztlichen Wissenschaft und Kunst (lege artis) im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften"

Es gibt eine Reihe von mit der Erbringung einer im terminus technicus genannten "lege artis Behandlung" im Zusammenhang stehenden ärztlichen Pflichten, die nicht zuletzt durch die Rechtsprechung immer differenzierter und umfangreicher werden. In diesem Sinn kann eine "lege artis" Behandlung neben der pflichtgemäßen Ausführung der eigentlichen Therapie auch die Pflicht zur persönlichen Leistungserbringung beinhalten; ebenso ist davon die Pflicht zur Anamnese und zur adäquaten Untersuchung des Patienten sowie zu einer allfälligen Überweisung an einen Facharzt oder eine stationäre Behandlung umfaßt, ferner die umfassende Pflicht zur beruflichen Weiterbildung, zur ärztlichen Nachsorge bis hin zur Einhaltung von berufsspezifischen Verhaltensgeboten usw.

Die Kernfrage in dem Fall, wo der Patient von einem "ärztlichen Fehlverhalten" im engeren Sinn ausgeht (hierunter fällt nicht die Aufklärungspflichtverletzung, sondern ausschließlich die nicht nach den Regeln der ärztlichen Kunst und Wissenschaft vorgenommene Behandlung), liegt daher in der Frage, wann der Arzt für ein diesbezügliches Fehlverhalten dem Geschädigten gegenüber haftet und wenn ja, für welche Schäden.

Die Abwicklung der zivilrechtlichen Haftung des Arztes bzw des "Krankenhausträgers" für einen "Behandlungsfehler" erfolgt über das österreichische Schadenersatzrecht, welches grundsätzlich auf dem Verschuldensprinzip aufbaut und wofür bestimmte Haftungsvoraussetzungen (Schaden, Kausalität, Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeitszusammenhang, Verschulden) vorliegen müssen.

Neben dem Vorliegen sämtlicher dieser Voraussetzungen ist das schwierigste Problem im Arzthaftungsprozeß für den geschädigten Patienten die Bedeutung der "Beweislastverteilung". In diesem Zusammenhang kommt es oft zu Beweisschwierigkeiten insbesondere der Kausalitäts- und Schuldfrage, denen sich der Geschädigte, der in der Regel ein Laie in medizinischen Fragen ist, ausgesetzt sieht.

Grundsätzlich ist es nämlich der Geschädigte, der den "Sorgfaltsverletzungsbeweis" gleichzeitig mit dem Nachweis der Rechtswidrigkeit des ärztlichen Verhaltens zu erbringen hat. Hier ist es wichtig, die speziellen "Beweislastumkehrregeln" des Gesetzes zu kennen, die dem Geschädigten eine gewisse Erleichterung in seiner Beweissituation verschaffen. So wird z. B. angenommen, dass

  • vom Arzt nicht dokumentierte Maßnahmen auch nicht getroffen wurden, 

  • beim Feststehen eines Behandlungsfehlers die "Beweislastumkehr" hinsichtlich der ebenfalls erforderlichen Kausalität greift, und 

  • den Arzt die Beweislast für die ausreichende Aufklärung des Patienten trifft,

  • auch das Privileg des "prima facies-Beweises", wonach das Verschulden vermutet werden kann, wenn zumindest prima facie von einem objektiv sorgfaltswidrigen Verhalten auf Schädigerseite auszugehen ist, gilt es von Patientenseite wahrzunehmen ebenso wie

  • die Beweislastumkehr bei der "Verletzung eines Schutzgesetzes" durch den Schädiger, wonach diesen gemäß § 1298 ABGB die Beweispflicht dafür trifft, dass ihn an der Übertretung des Schutzgesetzes kein Verschulden traf;

Neben diesen Problemen "zum Grunde" der Haftung aus einem ärztlichen Fehlverhalten ist - insbesondere im Zusammenhang mit einem aus einem ärztlichen Fehlverhalten begehrten Schmerzengeld - dessen Höhe problematisch, da in Österreich die Judikatur zum Schmerzengeld eher versicherungs- als patientenfreundlich ist. 

Auf dieses wenn auch weniger rechtliche als praktische Problem sollte bereits bei der "Mitgestaltung der Krankengeschichte durch den Patienten" gehöriges Augenmerk gelegt werden. In dieser Hinsicht empfiehlt es sich auch, sich - insbesondere bei der Auswahl eines Sachverständigen - nicht alleine auf die Auswahl des Krankenhauses bzw. des "in den Schaden eintretenden" Haftpflichtversicherers zu verlassen, sondern die Auswahl mit einem diesbezüglich mit der Praxis konfrontierten und darin erfahrenen Rechtsanwalt abzusprechen.

Bezüglich der Schmerzengeldbemessung und der angewendeten "Schmerzengeldsätze", die letztlich die Höhe des Schmerzengeldes bestimmen, gibt es anzuwendenden Grundsätze.

Zu beachten ist jedenfalls, dass 

"das Schmerzengeld Genugtuung für alles Ungemach, das der Verletzte infolge der Verletzung erduldet, sein soll und dahingehend auch

  • den Gesamtkomplex der Schmerzempfindungen abgelten soll

  • die durch die Schmerzen entstandenen Unlustgefühle ausgleichen muß

  • und den Verletzten in die Lage versetzen soll, sich als Ausgleich für die Leiden und statt der ihm entzogenen Lebensfreude auf andere Weise gewisse Annehmlichkeiten und Erleichterungen zu verschaffen (s.z.B. ZVR 1956/91; ZVR 1956/66; ZVR 1957/157; SZ 33/115; JBl 1965, 369; ZVR 1966/7; ZVR 1969/146; ZVR 1990/155) ,

sodass im Sinne dieser Definition im Schmerzengeldbetrag auch der sogenannte "seelische" Schmerz inbegriffen und dahingehend entsprechend zu berücksichtigen ist. Die Bemessung des seelischen Schmerzes ist - da es sich um eine vom Richter zu bestimmende Höhe im Rahmen der "freien Beweiswürdigung" handelt - in den medizinischen Sachverständigengutachten jedoch nicht berücksichtigt und auf diese daher stets gesondert hinzuweisen, obwohl es sich bei der Bemessung des Schmerzengeldes nach ständiger Rechtsprechung um einen "Pauschalbetrag", der keiner konkreten Berechnung nach Tagessätzen oder ähnlichem zugänglich ist, handelt.

Ebenfalls können mit dem ärztlichen Fehlverhalten in Zusammenhang stehende 

  • Behandlungskosten

  • Pflege- und Haushaltshilfekosten 

  • Fahrtkosten

  • Diverse sonstige Mehraufwendungen

rück- bzw. gefordert werden. 

Abschließend bleibt noch das bei ärztlichem Fehlverhalten stets zu beachtende "Verjährungsproblem" zu erwähnen, für welches nach den Regeln des allgemeinen Schadenersatzrechtes grundsätzlich die dreijährige Verjährungsfrist des § 1489, 1. Satz ABGB gilt.

Für jemanden, der durch einen ärztlichen Behandlungsfehler zu Schaden gekommen ist, beginnt diese dreijährige Verjährungsfrist allerdings solange nicht zu laufen, als er von dem Behandlungsfehler mangels entsprechenden Fachwissens keine Kenntnis hat - selbst wenn ihm Schaden und Schädiger an sich bekannt sind (RdM 1994/28).

Zu beachten ist aber, dass dies wiederum nur im Falle der "Verschuldenshaftung" gilt und sohin keine Besonderheiten in der Verjährungsfrage gelten, wenn der Patient seinen Schadenersatzanspruch auf eine Aufklärungspflichtverletzung des behandelnden Arztes stützt.

Jedenfalls ist mit Kenntnis des Erstschadens auch die Verjährung für die Geltendmachung von vorhersehbaren Folgeschäden in Gang gesetzt, weshalb der Geschädigte hinsichtlich dieser Schäden - um die Verjährung dieser Ansprüche zu verhindern - entweder die Abgabe eines Verjährungsverzichtes mit der Wirkung eines Feststellungsurteiles des betreffenden Arztes bzw. Rechtsträgers einholen oder einen Feststellungsprozeß führen muß.

>> zurück

  Patientenrechte:

Die Patientenanwaltschaften der einzelnen Bundesländer bieten Unterstützung von Patientinnen und Patienten, zur Stärkung ihrer Position und ihrer Rechte innerhalb des Gesundheitswesens:
 - Information und Rechtsberatung über alle Fragen zu den Patientenrechten.
 - kostenlosen außergerichtlichen Vertretung von Patienten, wenn der Verdacht auf medizinische oder pflegerische Behandlungsfehler gegeben ist.
>> www.patientenanwalt.com